Vorrausetzungen & Geschichte
Geschichte
Im Jahr 1978 verhalf die Geburt von Louise Brown in England der modernen Fortpflanzungsmedizin zu einem sensationellen Erfolg: Das Mädchen war nach einer künstlichen Befruchtung durch In-Vitro-Fertilisation (IVF) gesund geboren worden. Die Verfahren der Reproduktionsmedizin haben sich innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne sprunghaft entwickelt und damit einhergehend wurden weltweit viele reproduktionsmedizinische Praxen oder Zentren gegründet. Allein in Deutschland werden jährlich mehrere tausend „IVF-Kinder“ geboren. Bis 2006 wurden weltweit rund drei Millionen Babys auf diese Weise geboren, 200.000 Babys allein im Jahr 2002.
Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung in DEUTSCHLAND:
Während die Richtlinien der Bundesärztekammer rechtlich unverbindliche Kriterien aufstellen, die aber Teil der Berufsordnung von Ärzten darstellen, ist das Embryonenschutzgesetz als Bundesgesetz von den Samenbanken rechtlich zwingend zu beachten. Sehr umstritten ist die nicht im Embryonenschutzgesetz, wohl aber in einer Richtlinie der Bundesärztekammer enthaltene Anforderung zum Familienstand, wonach nur verheiratete oder in einer festgefügten Partnerschaft lebende Personen Zugang zu einer Samenbank haben sollen. Insbesondere lesbische, standesamtlich verpartnerte Paare verlangen den Zugang zu künstlicher Befruchtung, wie dies auch in mehreren benachbarten EU-Staaten (Dänemark, Niederlande, Belgien, Vereinigtes Königreich, …) erlaubt ist. Lesbische Paare gelten vom Familienstand her als nicht ledig, sie werden aber gerichtlich auch nicht als verheiratet bewertet, sondern bilden einen eigenen Familienstand “verpartnert”. In Deutschland gibt es aber auch Ärzte, die bei Alleinstehenden oder Frauen mit Partnerin Inseminationen durchführen. Alleinstehende Frauen oder lesbische Paare können zudem im Ausland, etwa in der Türkei oder in den Vereinigten Staaten, mit Hilfe einer Samenbank schwanger werden.
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung
2004 ließen sich nach der Gesundheitsreform nur noch halb so viele Paare behandeln, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch die Hälfte der Kosten übernehmen. Die Krankenkassen übernehmen nur 50% der Kosten für maximal drei Versuche, in der Vergangenheit waren es 100% bei bis zu vier Versuchen. Dies gilt nur für verheiratete Paare, unverheiratete zahlen alles und bekommen von den gesetzlichen Kassen nichts erstattet. Rechtsgrundlage ist § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Privatversicherungen hingegen bezahlen den vollen Kostenanteil. Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkasse für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer) sind:
- herkömmliche Behandlungsmaßnahmen wie alleinige hormonelle Stimulation oder eine Fertilisation sind bereits ohne Erfolg geblieben,
- es besteht eine hinreichende Aussicht, dass durch diese Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann,
- Personen, die die Kostenübernahme der Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander eine Ehe eingegangen sein
- es dürfen ausschließlich Eizellen der Ehefrau verwendet werden,
- die Versicherten müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- Frauen dürfen das 40. und Männer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Oktober 2007 urteilte der Bundesfinanzhof in München, dass neben verheirateten auch unverheiratete, empfängnisunfähige Frauen die ihnen entstehende Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzen können. Am 3. März 2009 bestätigte das Bundessozialgericht die Zulässigkeit der Altersgrenze der Ehefrau von 40 Jahren für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Am 27. Januar 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der (nur) 50%ige Kostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß ist. Die donogene Insemination (unbekannte Fremdspender als Vater) wird nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen.
Andere Länder
Die rechtliche Lage in einzelnen Ländern der Europäischen Union ist sehr unterschiedlich gestaltet. Einen Überblick hierzu hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht erarbeitet: Hierbei ist jedoch ein Abgleich mit den aktuellen Gesetzen unumgänglich.
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Quelle:Familienplanung.de ist ein Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

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